In Deutschland gibt es laut der Freiberufler-Statistik 2020 über 1,4 Millionen Freiberufler, die einen Steuerberater für Freiberufler benötigen, der Ihnen die Steuererklärungen erstellt. Freiberufler beschäftigen rund 3 Millionen Mitarbeiter. Damit ist ihre wirtschaftliche Bedeutung mit der des Handwerks vergleichbar. Doch, was ist ein Freiberufler? Gehören Sie dazu? Die Abgrenzung zwischen einem Freiberufler und einem Gewerbetreibenden ist nicht immer so ganz einfach. Es ist sehr wichtig, dass sie korrekt vorgenommen wird, denn für Freiberufler gibt es eine ganze Reihe von steuerlichen Besonderheiten, die genutzt werden sollten.
Als Steuerberater für Freiberufler beantworten wir Ihnen gerne all Ihre Fragen rund um das Thema und sorgen dafür, dass Ihr Unternehmen von Anfang an richtig aufgestellt ist.
Wenn Sie Ihrer Freiberuflichkeit im Hauptberuf nachgehen und nach einer langfristigen und umfassenden steuerlichen Betreuung für Ihre Tätigkeit suchen, sind wir der richtige Partner an Ihrer Seite. Wir besitzen langjährige Erfahrung in der Betreuung von Freiberuflern und unterstützen Sie dabei, Ihre Steuerlast, auch in komplexen Fällen, zu minimieren.
Wir beraten Sie sehr gerne – Fragen Sie ganz unverbindlich an!
Freiberufler arbeiten selbstständig und eigenverantwortlich auf der Basis besonderer beruflicher Qualifikation. Diese besondere berufliche Qualifikation ist von zentraler Bedeutung. Häufig wird sie durch einen akademischen Abschluss nachgewiesen. Wenn für Ihren Beruf ein solcher Abschluss nicht notwendig ist, muss dem Finanzamt gegenüber die besondere berufliche Vorbildung in anderer Weise nachgewiesen werden. Fragen Sie uns als Steuerberater für Freiberufler! Als erfahrene Steuerberater erklären wir Ihnen gerne, ob Sie mit Ihrer Tätigkeit zum Kreis der Freiberufler gehören und ob Sie von den besonderen steuerlichen Regelungen für Freiberufler profitieren können.
Um als Freiberufler anerkannt zu werden, müssen Sie Ihre Arbeit selbstständig, persönlich und fachlich unabhängig ausüben. Ihre persönliche Mitwirkung ist also zwingend erforderlich. Als Angehöriger eines freien Berufes sind Sie auch dann freiberuflich tätig, wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, aber diese müssen ebenfalls fachlich vorgebildet sein. Die Grundvoraussetzung ist, dass Sie aufgrund eigener Fachkenntnis leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Als Freiberufler kommen nur Dienstleister in Betracht. Wer Waren produziert oder sie verkauft, kann in keinem Fall zu den Freiberuflern gehören. Wenn Sie als anerkannter Freiberufler gerade mit der Idee spielen, den Verkauf von Produkten, wenn auch nur in geringen Mengen, zu Ihrer Tätigkeit „hinzu zu nehmen“, sollten Sie sich unbedingt beraten lassen. Denn sobald Sie hierbei Bagatellgrenzen überschreiten, kommt es zu einer Infektion Ihrer freiberuflichen Einkünfte. Als erfahrener Steuerberater für Freiberufler in Köln erklären wir Ihnen gerne die Risiken und die daraus resultierenden negativen Steuerfolgen.
Das bestimmt sich aus dem Einkommensteuergesetz (EStG) und dem Partnerschaftsgesetz (PartGG).
Nach § 18 Abs.1 Nr. 1 EStG und § 1 Abs. 2 PartGG gehören zu den freien Berufen:
Nach der Art der Tätigkeit
Sogenannte Katalogfreiberufe
Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer. Gewerbebetriebe, die von einem Einzelunternehmer oder einer Personengesellschaft z.B. einer GbR geführt werden, haben einen Freibetrag in der Gewerbesteuer von 24.500 Euro. Darüber hinaus gehende Gewinne sind voll gewerbesteuerpflichtig. Wird der Gewerbebetrieb in Form einer Kapitalgesellschaft geführt, z.B. einer GmbH oder einer UG, gibt es keinen Freibetrag in der Gewerbesteuer, d.h. ab dem ersten Euro Gewinn fällt Gewerbesteuer an.
Umsatzsteuer:
Bei Freiberuflern ist die sogenannte Ist-Versteuerung immer möglich, ganz unabhängig von der Umsatzhöhe. Bei Gewerbebetrieben ist die Ist-Versteuerung nur bis zu einem Umsatz von 600.000 Euro zulässig.
Bilanzierung:
Freiberufler dürfen immer Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (EÜR) erstellen, ganz unabhängig von der Höhe des Umsatzes und des Gewinns. Es muss nicht zwangsweise Bilanzierung erfolgen. Es darf jedoch freiwillig bilanziert werden. Gewerbebetriebe hingegen müssen eine Bilanz aufstellen, sobald ihr Umsatz 600.000 Euro oder ihr Gewinn 60.000 Euro überschreitet (§ 140,141 AO).
Als Steuerberater für Freiberufler beraten wir Sie rund um alle Fragen zu Besteuerung und Bilanzierung.
Anmeldung(en) zu Beginn der Tätigkeit:
Ein Freiberufler muss seine Tätigkeit nur elektronisch beim Finanzamt anmelden. Dazu wird der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ benutzt. Ein Gewerbetreibender muss zusätzlich eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt der Stadt vornehmen.
Sollten Sie irrtümlich ein Gewerbe anmelden, so hat dies weitreichende, zum Teil auch sehr unangenehme Konsequenzen.
Daher nehmen Sie bitte immer frühzeitig Kontakt zu einem Steuerberater für Freiberufler auf, um zu klären, wie Ihr Status ist.
Unser Team freut sich auf Sie. Haben Sie noch Fragen?
Herwarthstraße 17
50672 Köln