Steuerberater für Erbschaft und Schenkung

Wir beraten Sie umfassend – Sparen Sie mit unserem Wissen viel Geld!

Wenn Vermögenswerte – z.B. auf die nächste Generation – übertragen werden, geht es häufig um große Beträge, vor allem, da seit geraumer Zeit Immobilien mit ihrem aktuellen Marktwert (Verkehrswert) anzusetzen sind.  Dies kann zu großen steuerlichen Belastungen führen, bis hin zur Notwendigkeit, Immobilien veräußern zu müssen, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Deshalb unser Rat: Lassen Sie sich so früh wie möglich vom Steuerberater Ihres Vertrauens beraten, um die Erbschaftsteuer zu optimieren. Es gibt eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten, um diesem Ziel näher zu kommen. Als Steuerberater für Erbschaften und Schenkungen helfen wir Ihnen gerne weiter.

 

 

Was wir für Sie tun können:

Die Minimierung Ihrer Steuerlast im Falle einer Erbschaft oder Schenkung hängt maßgeblich von einer rechtzeitigen und langfristigen Planung ab. Um Sie optimal unterstützen zu können, bieten wir nur langfristige Betreuung an und keine Einzelstunden. Nur durch eine umfassende Komplettberatung können wir Ihren Bedürfnissen gerecht werden und unter Berücksichtigung aller Aspekte das für Sie steuerlich optimale Ergebnis erzielen.

  • Optimierung der Steuerlast
  • Optimierung der Erbfolge unter steuerlichen Gesichtspunkten
  • Nutzung einer Güterstandsschaukel
  • Bewertung von Immobilien aus Erb- und Schenkungsteuerlicher Perspektive
  • Bewertung von Beteiligungen und Kapitalvermögen aus Erb- und Schenkungssteuerlicher Perspektive
  • Bewertung sonstigen unbaren Vermögens aus Erb- und Schenkungssteuerlicher Perspektive
  • Vorausberechnung der später zu erwartende Erbschaftsteuerbelastung
  • Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen

Erbschaftsteuererklärung und Schenkungsteuererklärung

Wenn Sie eine Erbschaft oder Schenkung erhalten haben, sind Sie verpflichtet, dies innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Das Finanzamt kann dann nach Kenntnis der Erbschaft oder Schenkung Sie zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung auffordern. Wenn Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der Steuer festgesetzt werden. Grundsätzlich können Sie die angeforderten Steuererklärungen bei einfachen Sachverhalten selbst abgeben. Aber sobald Immobilien oder Anteile an Unternehmen (Betriebsvermögen) zu den geerbten oder geschenkten Vermögenswerten gehören, sind komplizierte Fragen der Bewertung zu klären. Außerdem gibt es für diese Vermögenswerte eine ganze Reihe von Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen, die man kennen muss. Wir als Steuerberater für Erbschaften und Schenkungen kennen uns in dieser recht komplizierten Materie gut aus. Gerne beraten wir Sie steuerlich zu Ihrer Erbschaft oder Schenkung und können so sicherstellen, dass Sie nicht zu viele Steuern bezahlen.

 

Besteuerung von Immobilien bei Erbschaften und Schenkungen

Wie oben erwähnt, sind Immobilien zu Verkehrswerten anzusetzen. Grundsätzlich erfolgt die Wertermittlung für verschiedene Arten von Immobilien nach unterschiedlichen Verfahren. Diese finden auch bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer Anwendung. Als Steuerberater für Erbschaften und Schenkungen ermitteln wir gerne den Wert Ihrer Immobilien und die anfallenden Steuern für Sie.

 

Vergleichs­wertverfahren:

Für Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen gilt das Vergleichswert­verfahren. Dabei werden für die Bewertung die real erzielten Kaufpreise vergleichbarer Immobilien herangezogen.

 

 

Ertragswert­verfahren:

Für Mietwohngrundstücke und Geschäftsgrundstücke gilt das Ertragswertverfahren. Der Ertragswert bestimmt sich aus der Summe des Wertes des Grundstücks und dem Gebäudeertragswert.

 

 

Sachwertverfahren

Wenn das Vergleichswertverfahren und das Ertragswertverfahren nicht zur Anwendung kommen, benutzt man das Sachwertverfahren. Spätestens hier wird es Ihnen vermutlich deutlich geworden sein, dass Sie sich unbedingt an einen Steuerberater wenden sollten, der über große Erfahrung auf diesem Gebiet verfügt. Als Steuerberater für Erbschaften und Schenkungen stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

 

Steuer­vergünstigungen bei Immobilien

Bei Immobilien, die zu Wohnzwecken vermietet sind (und die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören) gilt ein Bewertungsabschlag von 10 %, d.h. sie sind nur mit 90 % ihres Wertes anzusetzen. Komplett steuerfrei bleibt unter bestimmten Voraussetzungen die Vererbung des Familienheims an den Ehegatten. Grundsätzlich steuerfrei ist auch die Vererbung des Familienheims an Kinder. Hier gelten jedoch andere Voraussetzungen. Man muss alle Steuervergünstigungen für Immobilien kennen, um diese dem Finanzamt gegenüber geltend zu machen und auf diese Weise Ihre Steuerbelastung so niedrig wie möglich zu halten. 

Fragen Sie uns! Als Steuerberater für Erbschaften und Schenkungen helfen wir Ihnen gerne weiter.

Besteuerung von Betriebsvermögen bei Erbschaft oder Schenkung

Dieses Gebiet ist ganz besonders kompliziert und eignet sich nach unserer Meinung nicht für eine vereinfachte oder eine Kurzdarstellung. In einem solchen Fall der Erbschaft oder Schenkung raten wir Ihnen zum Besuch eines Steuerberaters. Daher nur so viel: Begünstigtes Betriebsvermögen bleibt von der Steuer „verschont“, wenn der Erbe oder Beschenkte nach Antritt der Erbschaft oder Schenkung bestimmte Kriterien erfüllt.
Begriffe, die hier eine Rolle spielen, sind unter anderem:

  • Verschonungs­abschlag
  • Behaltensfrist
  • Verhaftungsregelung
  • Überentnahmen
  • Lohnsummenklausel

Wenn Sie in der Zukunft Alleinerbe oder Miterbe eines Unternehmens oder Unternehmens­anteils werden sollten, ist die frühzeitige Beauftragung eines Steuerberaters unumgänglich.

Als Steuerberater für Erbschaften und Schenkungen helfen wir Ihnen gerne bei der steueroptimierten Gestaltung.

Nutzen Sie unser Wissen – Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Gestaltungs­möglichkeiten der Erbschaftssteuer durch vorweggenommene Erbfolge

Eine gute Möglichkeit zur Reduzierung der Erbschaftsteuerbelastung ist eine Schenkung zu Lebzeiten. Dabei fällt grundsätzlich Schenkungsteuer an. 
Die Schenkungsteuer kann auf unterschiedliche Weise reduziert werden, etwa durch die Bestellung eines Vorbehalts­nießbrauchs oder die Übernahme von Hypotheken­verbindlichkeiten durch den Beschenkten. Als Steuerberater für Erbschaften und Schenkungen erläutern wir Ihnen die verschieden Möglichkeiten passend zu Ihrer individulellen Situation gerne im Detail.

Der Vorbehalts­nießbrauch

Wer eine Schenkung vornimmt, kann einen Vorbehaltsnießbrauch bestellen lassen. Dadurch fließen ihm weiterhin die Erträge aus dem verschenkten Vermögen zu. Dies bedeutet z.B. bei einer Immobilie, dass dem Schenkenden weiterhin die Mieterträge zufließen. Aus steuerlicher Sicht bietet eine Schenkung in Kombination mit der Bestellung eines Vorbehaltsnießbrauchs enormes Einsparpotential bei der Schenkungsteuer, da der Wert des Nießbrauchs den steuerlichen Wert der Schenkung reduziert. Als Steuerberater, der intensiv mit Erbschaften und Schenkungen vertraut ist, raten wir Ihnen, sich frühzeitig beraten zu lassen. Unsere umfassende und qualifizierte Beratung bei Ihrer Schenkung ermöglicht Ihnen große Einsparpotentiale bei Ihrer Schenkungsteuererklärung.

 

Gestaltungs­möglichkeiten der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer durch die Ausnutzung der 10 – Jahresfrist

In der Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es eine Reihe von Freibeträgen, die davon abhängig sind, wie nahe sich die Personen stehen. Für Ehegatten gibt es einen Freibetrag von 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro und für Freunde nur 20.000 Euro. Wichtig zu erwähnen ist auch, dass die Freibeträge immer pro Person des Schenkenden gelten. Dies bedeutet, dass Eltern ihrem Kind 800.000 Euro schenken können, ohne dass Steuer anfällt. Schenkungen innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet und die Steuer in einer speziellen Weise ermittelt. Was das genau bedeutet, erläutern wir Ihnen als Steuerberater für Erbschaften und Schenkungen sehr gerne. Nach dieser noch sehr einfachen Gestaltungsmöglichkeit, nun zu einer deutlich schwierigeren, mit weitreichenden Konsequenzen.

 

Gestaltungs­möglich­keiten bei Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer durch das Instrument der Güterstands-Schaukel

Dieses Instrument steht Eheleuten zur Verfügung, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Ganz vereinfacht dargestellt wechseln bei dieser Gestaltung die Eheleute mit Hilfe eines notariellen Ehevertrages von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung. Bei der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erfolgt ein Zugewinnausgleich (wie normalerweise bei Scheidungen). Diese Zugewinnausgleichs­forderung gehört aber ganz explizit nicht zum steuerpflichtigen Erwerb.
Damit hat man ein Instrument, um auch große Vermögen völlig steuerfrei zu übertragen, Vermögen, wo der Freibetrag von 500.000 Euro bei weitem nicht ausreichen würde.
Da es sich hier um eine sehr komplizierte Materie handelt, wo eine Reihe von Gefahren lauern, raten wir Ihnen dringend, sich von erfahrenen Steuerberatern und auch Rechtsanwälten zu Erbschafts- und Schenkungssteuerangelegenheiten beraten zu lassen.

 

Wir haben hier nur einen Bruchteil der Fragen zusammengestellt, die beantwortet werden sollten, bevor Erbschaften oder Schenkungen erfolgen und nur einige der Gestaltungen dargestellt, die man wählen kann, um die steuerlichen Belastungen zu senken.

Wenn Sie Fragen zur Ausschlagung von Erbschaften oder zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen haben, zögern Sie nicht, uns anzurufen.

Es ist in jedem Fall sinnvoll, dass Sie sich von einem Steuerberater, der sich mit Erbschaften und Schenkungen gut auskennt, beraten lassen. Dieser kann Ihnen auch die notwendigen Erbschaftsteuererklärungen oder Schenkungsteuererklärungen erstellen.

 

 

Wir beraten Sie sehr gerne – Fragen Sie ganz unverbindlich an!

Ihr Kontakt

Unser Team freut sich auf Sie. Haben Sie noch Fragen? 

Herwarthstraße 17
50672 Köln

 

Häufig gestellte Fragen

Ihr Steuerberater ist Ihr kompetenter Ansprechpartner bei allen Fragen rund um die Schenkungssteuer.

Für alle Fragen rund um Erbschaften, wo kluge langfristige Strategien Steuern sparen können, steht Ihnen Ihr Steuerberater vertrauensvoll zur Seite.

Für Erbschaften gibt es unterschiedliche Freibeträge. Diese hängen davon ab, wie Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ist.
Erst wenn die Freibeträge überschritten sind, zahlen Sie Erbschaftsteuer.
Unter anderem gelten folgende Freibeträge:

  • Freibetrag für Ehepartner 500.000 €
  • Freibetrag für Kindern 400.000 € je Elternteil

Grundsätzlich sind alle Schenkungen anzeigepflichtig, ob Schenkungsteuer anfällt hängt davon ab, ob die für Sie geltenden Freibeträge überschritten wurden.

Wenn Sie eine Schenkung planen, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt und für bestimmte Schenkungen auch zwangsläufig einen Notar beauftragen.