Steuerberater für Ärzte

Gewinnen Sie Zeit für Ihre Patienten - Wir kümmern uns um die Zahlen!

Wie erfolgreich Ihre Praxis läuft, hängt selbstverständlich in erster Linie von Ihrer persönlichen Leistung als Arzt ab. Da Ihre Praxis aber auch ein Unternehmen ist, muss sie auch wirtschaftlich und kaufmännisch gut aufgestellt sein, um langfristig erfolgreich bestehen zu können. Es ist sinnvoll, dass Sie gleich von Anfang an, beginnend mit den ersten Schritten der Existenzgründung mit einem erfahrenen Steuer- und Existenzgründungsberater für Ärzte zusammenarbeiten. Wir können Ihnen als vertrauensvoller, kompetenter Partner in allen kaufmännischen Fragen zur Seite stehen. Wenn die Praxis erfolgreich gegründet ist, übernehmen wir als Ihr Steuerberater für Ärzte in Köln natürlich gerne die laufende betriebswirtschaftliche und steuerliche Beratung.

Nutzen Sie unser Wissen – Wir freuen uns darauf!


Gaby Baron – Ihre Steuerberaterin in Köln
0221 – 88 88 87 – 0

Praxisgründung

Zu den ersten Schritten der Existenzgründung gehört die Klärung der Frage, ob Sie eine Praxis ganz neu gründen möchten oder lieber etwas Bestehendes kaufen wollen. Bei einer Praxisgründung haben Sie den Vorteil, dass Sie von Anfang an alles selbst bestimmen können und z.B. kein vorhandenes Personal und Ausstattung übernehmen müssen. Zu bedenken ist allerdings, dass Ihr Patientenstamm dabei ganz neu aufzubauen ist. Die Neugründung ist aus bekannten Gründen der eher seltene Fall geworden, wenn Sie sich aber für die Gründung einer Privatpraxis entscheiden, beraten wir Sie umfassend zu allen betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Themen, beginnend mit dem Businessplan. Da wir als Steuerberater für Ärzte vollkommen unabhängig sind und von keiner Seite Provisionen erhalten, können Sie unserer Beratung vertrauen.

 

Kauf einer Praxis oder eines Anteils

Wie möchten Sie arbeiten? Welches Angebot liegt Ihnen vor? Möchten Sie eine Einzelpraxis erwerben oder einen Anteil an einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ)? Ist der geforderte Kaufpreis angemessen? Gerne erstellen wir auch eine Praxisbewertung.
Als Steuerberater für Ärzte unterstützen wir Sie mit guten Argumenten in den Verhandlungen mit dem Abgebenden. Wir prüfen die Verträge aus steuerlicher Sicht und gestalten den Kauf und die Finanzierung steueroptimal. Auf Wunsch begleiten wir Sie zu den Bankterminen und/oder überprüfen die angebotenen Finanzierungen. Wurden alle Fördermöglichkeiten in Anspruch genommen, wie z.B. das Startgeld oder ERP-Kapital für Gründung?

 

Praxisbewertung


Es gibt nicht den einen, objektiven Wert einer Praxis. Wir ermitteln für Sie die finanzielle Bandbreite, in der Sie sich mit dem Verkäufer zu fairen Kaufpreisverhandlungen treffen können.
Damit Sie planen können, wie Sie in Zukunft wirtschaftlich dastehen, d.h. ob das Angebot in dieser Hinsicht attraktiv für Sie ist, berechnen wir Ihnen, was „unter dem Strich“ herauskommt.
Wir rechnen für Sie, was von Ihrem Gewinn bzw. Gewinnanteil nach Abzug der Darlehenstilgungen und Ihrer persönlichen Steuerlast für Ihre Lebensführung verbleibt.
Wir möchten, dass Sie keine unangenehmen Überraschungen erleben.
Wenn die Arztpraxis erfolgreich gegründet ist, übernehmen wir natürlich gerne Ihre laufende steuerliche Beratung.

 

Einzelpraxis

Bei der Wahl der Praxisart gibt es mehrere Aspekte zu beachten. Als Steuerberater für Ärzte kennen wir die Vorteile und Risiken der verschiedenen Formen und beraten Sie gerne, was für Sie persönlich am sinnvollsten ist.
Die Einzelpraxis ist steuerlich der einfachste Fall. Der gesamte Praxisgewinn steht Ihnen allein zu. Einkommensteuerlich gehören Ärzte zu den Katalogfreiberufen des § 18 EStG. Der Gewinn Ihrer Praxis führt zu freiberuflichen Einkünften in Ihrer Einkommensteuererklärung. Von den möglichen ärztlichen Kooperationsformen möchten wir nun die BAG und das MVZ näher beleuchten.

 

BAG

Wenn Sie sich mit anderen Kollegen zu einer BAG zusammenschließen, sieht es etwas anders aus. Eine BAG ist grundsätzlich eine Mitunternehmerschaft. Dabei tragen alle Mitunternehmerrisiko und können Mitunternehmerinitiative entfalten. Bei einer BAG führen die Ärzte eine gemeinsame Patientenkartei und rechnen über eine gemeinsame Abrechnungsnummer ab. Alle Ärzte müssen auf dem Briefkopf und dem Praxisschild genannt werden. Sie treten nach außen als EINE Praxis auf und haften auch gemeinsam. Eine BAG bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.

Ein Steuerberater für Ärzte wird Sie bei der Existenzgründung nach der Gesellschaftsform Ihrer angestrebten BAG fragen. Die BAG kann als GbR oder als Partnerschaftsgesellschaft (PartG) geführt werden. Beide Formen sind Personengesellschaften, d.h. sie sind SELBST nicht einkommensteuerpflichtig. Für die BAG oder die PartG wird keine Einkommensteuererklärung erstellt, sondern eine Feststellungserklärung. 
Mit dieser werden die Gewinne einheitlich und gesondert festgestellt und auf die Kollegen verteilt. Ihre Gewinnanteile führen wieder zu freiberuflichen Einkünften in Ihrer privaten Einkommensteuererklärung.
Bei allen Fragen rund um die BAG und ihre Besteuerung stehen wir Ihnen als Steuerberater für Ärzte gerne zur Verfügung.

 

MVZ

Auch in einem MVZ schließen sich mehrere Ärzte zusammen. Und auch bei einem MVZ wird ein Steuerberater für Ärzte Ihnen bei Gründung die Frage nach der Rechtsform stellen. Bei einem MVZ sind grundsätzlich alle Rechtsformen zulässig. Sie können sich also als Personengesellschaft in der Rechtsform einer GbR oder einer PartG zusammenschließen oder sich für eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH oder AG entscheiden.
Ein MVZ definiert sich als ärztlich geleitete Einrichtung, in der die Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. 
Sowohl bei der Personengesellschaft als auch bei der Kapitalgesellschaft sind beide Varianten, die Angestelltenvariante und die Vertragsarztvariante möglich.

 

Das MVZ als Personengesellschaft

Bei der Angestelltenvariante überträgt bei Gründung des MVZ ein Vertragsarzt seine Zulassung auf das MVZ und arbeitet künftig als angestellter Arzt.  Aus seiner Angestelltentätigkeit erzielt er dann Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Das steuerliche Problem bei dieser Variante besteht in der Aufdeckung stiller Reserven, was zu einer unerwünschten Steuerbelastung führen würde.
Als Steuerberater für Ärzte erarbeiten wir eine Lösung dieses Problems für Sie. Diese kann darin bestehen, dass der bisherige Vertragsarzt Gesellschafter der MVZ GbR oder MVZ PartG wird. Dann kann man die Sondervorschriften des Umwandlungssteuergesetzes anwenden, die eine Buchwertfortführung erlauben. Wie genau das funktioniert und welche Steuervorteile das für Sie hat, erläutern wir Ihnen im Einzelnen.  
Auf unser Expertenwissen als Steuerberater für Ärzte dürfen Sie vertrauen.

Bei der Vertragsarztvariante wird die Praxis gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das MVZ eingebracht. Aber die Kassenzulassung geht nicht mit über.     
Bei der Vertragsarztvariante wird der Arzt in jedem Fall Mitunternehmer. Er erzielt aus dem MVZ also Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.
Aber auch bei dieser Variante gibt es ein steuerliches Problem dergestalt, dass die Kassenzulassung, die eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, nicht mit übertragen wird. Auch hier lauert das Problem der Aufdeckung stiller Reserven, samt steuerlicher Belastungen, die nicht gewünscht sind.
Bei dieser Fallkonstellation kommt keine Lösung des Problems über das Umwandlungssteuergesetz in Betracht.
Auch hier stehen wir als Steuerberater für Ärzte an Ihrer Seite, um Ihnen Lösungen aufzuzeigen, die die ungewollten steuerlichen Effekte verhindern.

Das MVZ als Kapitalgesellschaft

Wenn Sie ein MVZ als GmbH gründen möchten, stehen Ihnen auch hier grundsätzlich die beiden Möglichkeiten der Angestelltenvariante und der Vertragsarztvariante zur Verfügung.
Bei einem MVZ in der Form einer GmbH ist in jedem Fall zwischen der Ebene der Gesellschaft (MVZ-GmbH) und der Ebene der Gesellschafter (die Ärzte) zu unterscheiden.
Welche steuerlichen Regelungen dabei jeweils zum Zuge kommen und was das für Sie bedeutet erläutern wir Ihnen als Steuerberater für Ärzte sehr gerne in einem persönlichen Gespräch.

Ein weiteres steuerliches Risiko bei Versorgungszentren besteht im Hinblick auf die Gewerbesteuer. Ärzte oder auch Zusammenschlüsse von Ärzten sind nur dann als Freiberufler anerkannt, wenn sie leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Wenn das MVZ Fachärzte anstellt, ist in verschiedener Hinsicht Vorsicht geboten. Die angestellten Fachärzte müssen von den Gesellschaftern angeleitet werden. Dies schränkt die Anzahl der Ärzte, die angestellt werden können, ganz erheblich ein. Eine weitere Einschränkung ergibt sich in fachlicher Hinsicht. Da die Gesellschafter die angestellten Ärzte fachlich anleiten müssen, können nur Ärzte angestellt werden, die die gleiche fachliche Ausrichtung wie die Gesellschafter haben. Wenn hier Fehler gemacht werden, droht den Gesellschaftern des MVZ der Verlust ihres Freiberuflerstatus. Sie würden dann – auch als Ärzte – zu Gewerbetreibenden umqualifiziert und müssten Gewerbesteuerzahlen. Als Steuerberater für Ärzte legen wir die Grundlage dafür, dass keine steuerlichen Probleme entstehen.

Gewerbesteuerrisiko

Als Steuerberater weisen wir darauf hin, dass Sie durch Ihren Freiberuflerstatus als Arzt grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit sind. Es gibt aber durchaus Leistungen, die zum Spektrum von Ärzten gehören und die gewerbesteuerpflichtig sind. Die Gefahr hierbei ist, dass diese gewerbesteuerpflichtigen Einkünfte Ihre an sich freiberuflichen Einkünfte infizieren und durch diese Infektion Ihre gesamten ärztlichen Leistungen gewerbesteuerpflichtig werden.
Wir erläutern Ihnen die Risiken und sorgen dafür, dass diese vermieden werden.

 

Umsatzsteuerrisiko

Auch bei Ihren Fragen zum Thema Umsatzsteuer sind wir als Steuerberater für Ärzte der richtige Ansprechpartner.
Nach der Definition des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist jeder, der eine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, ein Unternehmer. Als berufliche Tätigkeit gilt jede nachhaltige Tätigkeit, die der Erzielung von Einnahmen dient. Eine Gewinnerzielungsabsicht muss nicht vorliegen. Ärztliche Leistungen werden normalerweise gegen Entgelt erbracht. Damit unterliegen Sie mit Ihren Praxiseinnahmen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Aber § 4 Nr.14 UStG befreit bestimmte ärztliche Leistungen von der USt.  Dabei ist jede Einzelleistung für sich zu betrachten. Es gibt eine ganze Reihe von Leistungen, die nicht unter die Befreiungsvorschrift fallen, wie z.B. Gutachten. Wenn Sie diese Leistungen auch als umsatzsteuerfrei betrachten und dafür keine Umsatzsteuer abgeführt wird, müssen Sie im Falle einer Betriebsprüfung die Umsatzsteuer nachzahlen, obwohl Sie gar keine Umsatzsteuer eingenommen haben. Dies bedeutet, dass Ihr Gewinn entsprechend sinken würde.
Als Steuerberater für Ärzte kennen wir uns in der schwierigen Beurteilung der ärztlichen Leistungen gut aus und sorgen dafür, dass bei Ihnen kein Umsatzsteuerrisiko entsteht.

Was wir im laufenden Betrieb für Sie tun können:
 

Wir beraten Sie sehr gerne – Fragen Sie ganz unverbindlich an!

Ihr Kontakt

Unser Team freut sich auf Sie. Haben Sie noch Fragen? 

Herwarthstraße 17
50672 Köln

 

Häufig gestellte Fragen

Als selbstständiger Arzt können Sie Ihre Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Betriebsausgaben sind alle Ausgaben, die durch Ihre betriebliche Tätigkeit veranlasst sind.

Unter anderem können Sie folgende Betriebsausgaben steuerlich absetzen:

  • Personalkosten
  • Miete für Ihre Praxisräume
  • Miet- und Leasinggebühren für Ihre medizinischen Geräte
  • Fortbildungskosten für Sie und Ihr Personal
  • Steuerberatungskosten für die Praxis

Als selbstständiger Arzt zahlen Sie in den meisten Fällen nur Einkommensteuer. In seltenen Fällen, wenn Sie z.B. Gutachten erstellen, zahlen Sie auch Umsatzsteuer.

Sie sollten beim Praxiskauf folgende Punkte beachten:

  • Praxis Bewertung durch Ihren Steuerberater erstellen lassen.
  • Optimale steuerliche Gestaltung des Kaufpreises durch Ihren Steuerberater.
  • Kaufvertrag von Ihrem Anwalt erstellen lassen.
  • Überprüfung auf Fördermöglichkeiten von staatlicher Seite.

Es existieren verschiedene steuerliche Möglichkeiten neben der Veräußerung die Praxis an einen Nachfolger zu übergeben, unter anderem ist eine Betriebsverpachtung eine Option. Ihr Steuerberater analysiert mit Ihnen Ihre Lage und findet mit Ihnen die für Sie optimale Lösung.