Jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausführt, gilt gemäß dem Umsatzsteuergesetz (UStG) als Unternehmer. Seine Leistungen, die er gegen Entgelt im Inland ausübt, unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Heilberufe genießen in Deutschland jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des UStG. Diese Regelung soll sicherstellen, dass medizinische und therapeutische Leistungen, die der Gesundheit des Menschen dienen, nicht mit Umsatzsteuer belastet werden.
Welche Heilberufe sind umsatzsteuerbefreit?
Von der Umsatzsteuer befreit sind insbesondere Leistungen folgender Berufsgruppen:
• Ärzte und Zahnärzte
• Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
• Heilpraktiker
• Physiotherapeuten und Krankengymnasten
• Hebammen
• Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen und vergleichbare Heilhilfsberufe, sofern die Tätigkeit auf ärztliche Verordnung erfolgt
• Kliniken, Krankenhäuser und andere Einrichtungen, die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durchführen
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
Damit eine Leistung nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit ist, müssen zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:
- Persönliche Voraussetzung:
Die Leistung muss von einer Person erbracht werden, die zur Ausübung eines staatlich anerkannten Heilberufs berechtigt ist (z. B. durch Approbation, Berufserlaubnis oder staatliche Anerkennung). - Sachliche Voraussetzung:
Es muss sich um eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin handeln. Hierunter fallen Tätigkeiten, die der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen.
Leistungen, die hingegen nicht unmittelbar der medizinischen Heilbehandlung dienen – beispielsweise kosmetische Behandlungen, Wellnessangebote oder Gutachten zu Versicherungszwecken – unterliegen der normalen Umsatzsteuerpflicht.
Nachweis und Dokumentation
Um die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, ist der Nachweis der entsprechenden beruflichen Qualifikation erforderlich. Darüber hinaus empfiehlt es sich, steuerbefreite und steuerpflichtige Leistungen klar voneinander abzugrenzen, beispielsweise durch getrennte Rechnungen und eine gesonderte Buchführung.
Unsere Unterstützung
Wir beraten Sie umfassend zu allen Fragen der Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe. Ob Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker oder Physiotherapeut – gleichgültig welche Leistung Sie erbringen wollen, wir prüfen, ob diese Leistung zur Umsatzsteuerpflicht führt oder nicht.
Umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten von Heilberuflern
Auch, wenn nach § 4 Nr. 14 UStG die üblicherweise erbrachten Leistungen von Heilberuflern umsatzsteuerbefreit sind, gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, die nicht unter diese Steuerbefreiung fallen.
Eine Tätigkeit ist umsatzsteuerpflichtig, wenn sie nicht der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dient. Maßgeblich ist dabei der Zweck der Leistung, nicht die Berufsqualifikation der Person, die sie erbringt.
Entscheidend ist stets, ob die jeweilige Leistung unmittelbar der medizinischen Heilbehandlung dient oder nicht. Sobald dies nicht der Fall ist, besteht grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht.
Zu den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zählen insbesondere:
- Gutachterliche Tätigkeiten, z. B. für Versicherungen, Gerichte oder Behörden, die nicht der konkreten medizinischen Behandlung dienen.
- Kosmetische oder ästhetische Behandlungen, die keinen therapeutischen oder medizinischen Zweck verfolgen (z. B. Faltenbehandlungen, Schönheitsoperationen, Anti-Aging-Maßnahmen).
- Wellness- und Entspannungsangebote, wie Massagen, Entspannungscoachings oder Präventionskurse ohne ärztliche Verordnung.
- Seminare, Schulungen und Vorträge, sofern sie nicht unmittelbar der Patientenbehandlung dienen, sondern beispielsweise der allgemeinen Gesundheitsförderung oder Fortbildung.
- Verkauf von Produkten, etwa Nahrungsergänzungsmitteln, Pflegeprodukten oder Hilfsmitteln, soweit diese nicht im Rahmen einer konkreten Heilbehandlung abgegeben werden.
Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen
In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen steuerfreien Heilbehandlungen und steuerpflichtigen sonstigen Leistungen häufig komplex. Maßgeblich für die Abgrenzung sind stets der Inhalt der Leistung sowie deren Zielsetzung. Werden die Leistungen sowohl aufgrund medizinischer Notwendigkeit als auch auf nicht medizinischer Notwendigkeit erbracht, empfiehlt sich eine klare organisatorische und buchhalterische Trennung, etwa durch getrennte Rechnungsstellung und Leistungsbeschreibungen.
Zur Vermeidung von steuerlichen Risiken ist es wichtig, die jeweilige Leistungsart eindeutig zu dokumentieren. Insbesondere bei gemischten Tätigkeiten sollte eine saubere Trennung in der Buchführung erfolgen. Nur so lässt sich die Umsatzsteuerbefreiung rechtssicher erzielen.
Unsere Unterstützung
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Leistungen rechtssicher zu unterscheiden und korrekt abzurechnen. Gemeinsam prüfen wir Ihre individuellen Tätigkeitsfelder, bewerten steuerliche Risiken und erarbeiten praktikable Lösungen für eine transparente und gesetzeskonforme Umsetzung in Ihrer Praxisorganisation.
Unser Ziel ist es, Ihnen als Heilberufler die Sicherheit zu geben, sich auf das Wesentliche konzentrieren zu können, die bestmögliche Betreuung Ihrer Patienten.
Um die steuerliche Klarheit kümmern wir uns.