Steuerberater für Zahnärzte

Gewinnen Sie Zeit für Ihre Patienten - Wir kümmern uns um die Zahlen!

Der Erfolg Ihrer Zahnarztpraxis wird im Wesentlichen durch Ihre persönliche Leistung als Zahnarzt bestimmt. Für den langfristigen Erfolg Ihrer Zahnarztpraxis ist es aber ebenso wichtig, dass Sie auch kaufmännisch und wirtschaftlich gut aufgestellt sind.

Damit Sie dies sicherstellen können, ist die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Steuerberater für Zahnärzte bereits ab der Existenzgründung ratsam. Die Steuerberatung Baron steht Ihnen gerne als vertrauensvoller und kompetenter Partner und Existenzgründungsberater bei allen kaufmännischen Fragen zur Seite. Selbstverständlich übernehmen wir als Steuerberater auch gerne die laufende betriebswirtschaftliche und steuerliche Beratung Ihrer bestehenden Zahnarztpraxis.

Nutzen Sie unser Wissen – Wir freuen uns darauf!


Gaby Baron – Ihre Steuerberaterin in Köln
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Gründung einer Zahnarztpraxis

Am Anfang Ihrer Existenzgründung stehen Sie vor der Entscheidung, ob Sie eine ganz neue Zahnarztpraxis eröffnen möchten oder ob Sie eine bestehende Zahnarztpraxis übernehmen und kaufen möchten. In beiden Fällen haben Sie einiges zu bedenken. So können Sie bei der Neugründung einer Zahnarztpraxis von Beginn an jegliche Entscheidungen selbst treffen, ohne dass Sie etwa vorhandene Ausstattung oder bestehendes Personal übernehmen müssen. Gleichzeitig sollten Sie beachten, dass Sie in diesem Fall noch keinen bestehenden Patientenstamm haben, sondern sich diesen erst neu aufbauen müssen. 

Aus bekannten Gründen gibt es mittlerweile kaum noch Neugründungen. Sollten Sie sich für die Neugründung einer Zahnarztpraxis entscheiden, übernehmen wir gerne die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung zu sämtlichen Themen.

Steuerberater arbeiten vollkommen unabhängig und erhalten keinerlei Provisionen. Daher können Sie uns auch bei der Steuerberatung Ihrer Zahnarztpraxis vertrauen.

Kauf einer Zahnarztpraxis oder eines Anteils

Bevor Sie eine Zahnarztpraxis kaufen, stehen viele Grundsatzentscheidungen und Fragen auf Ihrer Agenda.
Zunächst sollten Sie entscheiden, ob Sie eine Einzelpraxis erwerben möchten oder lieber einen Anteil an einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ).
Liegt Ihnen ein Angebot vor, gilt es zu beurteilen, ob der geforderte Kaufpreis angemessen ist. Als erfahrene Steuerberater für Zahnärzte erstellen wir Ihnen gerne eine Praxisbewertung und bereiten Sie mit treffenden Argumenten auf die Kaufpreisverhandlungen vor.
Wir stehen Ihnen beim Erwerb Ihrer Zahnarztpraxis als Steuerberater unterstützend zur Seite: Von der Prüfung der Verträge bis zur Finanzierung achten wir stets auf eine steuerlich optimale Gestaltung und weisen auf Fördermöglichkeiten, wie z.B. das Startgeld oder ERP-Kapital für Gründung, hin. Auf Wunsch begleiten wir Sie auch zu den Bankterminen.

Bewertung von Zahnarztpraxen

Auch, wenn sich nicht ein fester objektiver Wert einer Zahnarztpraxis festlegen lässt, ermitteln wir gerne einen finanziellen Rahmen, in dem sich der Kaufpreis bewegen sollte. So können Sie optimal vorbereitet in die Kaufpreisverhandlungen gehen und sich mit dem Verkäufer auf einen fairen Preis einigen.

Neben der Berechnung der Spannbreite eines fairen Kaufpreises errechnen wir für Sie, was von Ihrem Gewinn bzw. Gewinnanteil nach Abzug der Darlehenstilgungen und Ihrer persönlichen Steuerlast für Ihre Lebensführung verbleibt. So können Sie ganz einfach sehen, ob eine Investition lohnt.

Nach der erfolgreichen Gründung Ihrer Zahnarztpraxis übernehmen wir selbstverständlich gerne die laufende steuerliche Beratung.

Einzelzahnarztpraxis

Aus steuerlicher Sicht wird die Einzelzahnarztpraxis am einfachsten behandelt, denn der gesamte Gewinn, den Ihre Zahnarztpraxis abwirft, steht Ihnen allein zu. Da Zahnärzte zu den sogenannten Katalogfreiberufen des § 18 EStG gehören, wird der Gewinn Ihrer Zahnarztpraxis in der Einkommensteuererklärung unter den freiberuflichen Einkünften aufgeführt. Im Folgenden finden Sie die Besonderheiten bei den ärztlichen Kooperationsformen BAG und MVZ.

 

BAG bei Zahnärzten

Da es sich bei einer BAG um eine Mitunternehmerschaft handelt, wird diese Form des Zusammenschlusses steuerlich anders behandelt. 

Bei einer BAG tragen alle Mitunternehmerrisiko und können Mitunternehmerinitiative entfalten. Zudem teilen sich die Zahnärzte einer BAG eine gemeinsame Patientenkartei und rechnen über eine gemeinsame Abrechnungsnummer ab. Wichtig zu beachten bei einer BAG ist, dass die Ärztegemeinschaft nach außen als EINE Praxis auftritt, weshalb auch auf dem Briefkopf alle Ärzte der BAG genannt werden müssen. Sie haften gemeinsam und müssen durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden.

Rechtlich kann eine BAG als GbR oder als Partnerschaftsgesellschaft (PartG) geführt werden. Sowohl GbR als auch PartG sind Personengesellschaften, weshalb sie SELBST nicht einkommensteuerpflichtig sind und daher für die BAG oder die PartG auch keine Einkommensteuererklärung erstellt wird, sondern eine Feststellungserklärung. 

In der Feststellungserklärung werden dann die Gewinne einheitlich und gesondert festgestellt und auf die jeweiligen Zahnärzte verteilt. Diese Gewinnanteile werden dann in den privaten Einkommensteuererklärungen des jeweiligen Zahnarztes als freiberufliche Einkünfte ausgewiesen.

Als erfahrene Steuerberater für Zahnärzte beraten wir Sie gerne zu allen Fragen rund um die BAG.

MVZ bei Zahnärzten

Ein MVZ ist ein Ärztezusammenschluss, bei dem alle Rechtsformen zulässig sind. Das heißt, Sie können sich sowohl als Personengesellschaft in der Rechtsform einer GbR oder einer PartG zusammenschließen als auch eine Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH oder AG wählen.

Die Besonderheit eines MVZ ist, dass es sich um eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der die Zahnärzte als Angestellte oder Vertragszahnärzte tätig sind, handelt. Sowohl bei dem MVZ als Personengesellschaft als auch bei dem MVZ als Kapitalgesellschaft sind beide Varianten – die Angestelltenvariante und die Vertragsarztvariante – möglich.

MVZ bei Zahnärzten als Personengesellschaften

Im Fall der Angestelltenvariante ist es notwendig, dass ein Vertragszahnarzt seine Zulassung auf das MVZ überträgt und zukünftig als angestellter Zahnarzt arbeitet. Da er fortan Angestellter ist, führt er seine Einkünfte in der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auf.
Ein steuerliches Problem tritt in dieser Variante in der Aufdeckung stiller Reserven auf, durch die eine unerwünschte Steuerbelastung hervorgerufen werden kann.

Als erfahrener Steuerberater für Zahnärzte kennen wir uns mit diesem Problem aus und erarbeiten gerne eine Lösung für Sie. Möglich wäre zum Beispiel, dass der bisherige Vertragsarzt Gesellschafter der MVZ GbR oder MVZ PartG wird. In dem Fall kann man die Sondervorschriften des Umwandlungssteuergesetzes anwenden, die eine Buchwertfortführung erlauben.

Sie können auf unser Expertenwissen als Steuerberater für Zahnärzte vertrauen und sich die Details gerne im Einzelnen von uns erklären lassen.

Im Gegensatz zur Angestelltenvariante wird die Zahnarztpraxis bei der Vertragszahnarztvariante gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das MVZ eingebracht. Dabei ist zu bedenken, dass die Kassenzulassung nicht mit in das MVZ übergeht.

In dieser Variante sind die Zahnärzte Mitunternehmer und müssen ihre Einkünfte aus dem MVZ in der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit angeben.

In dieser Variante entsteht ebenfalls ein steuerliches Problem, das die Kassenzulassung betrifft. Auch hier kann es zu unerwünschten Steuerbelastungen kommen, die durch die Aufdeckung stiller Reserven hervorgerufen werden. 

In diesem Fall ist die Lösung allerdings nicht im Umwandlungssteuergesetz zu finden. Daher beraten wir Sie als Steuerberater für Zahnärzte gerne, um den ungewollten Effekt zu vermeiden.

Das MVZ bei Zahnärzten als Kapitalgesellschaft

Auch bei der Gründung eines MVZ als GmbH können Sie zwischen der Angestelltenvariante und der Vertragszahnarztvariante wählen.

Entscheiden Sie sich für die Gründung eines MVZ in Form einer GmbH, wird zwischen der Ebene der Gesellschaft (MVZ-GmbH) und der Ebene der Gesellschafter (die Ärzte) unterschieden.

Nutzen Sie unsere Expertise als Steuerberater für Zahnärzte und lassen Sie sich zu den verschiedenen steuerlichen Besonderheiten von MVZ als GmbH beraten.

Ein nächster wichtiger Punkt, der aus steuerlicher Sicht bei Versorgungszentren beachtet werden muss, betrifft die Gewerbesteuer.
Nur leitende und eigenverantwortlich tätige Zahnärzte sowie Zusammenschlüsse von Zahnärzten werden als Freiberufler anerkannt.
Besondere Aufmerksamkeit sei an dieser Stelle geboten, wenn das MVZ Fachärzte anstellt. In diesem Fall müssen die angestellten Fachärzte von den Gesellschaftern angeleitet werden, weshalb einerseits die Anzahl der Ärzte, die angestellt werden können, eingeschränkt wird und andererseits aus fachlicher Sicht ein Problem auftritt: Da die Gesellschafter die angestellten Ärzte fachlich anleiten müssen, können nur Ärzte angestellt werden, die die gleiche fachliche Ausrichtung wie die Gesellschafter haben.
Fehler können zu einem Verlust des Freiberuflerstatus der Gesellschafter des MVZ führen. In diesem Fall würden Sie zu Gewerbetreibenden und müssten entsprechend Gewerbesteuer zahlen. 

Als Steuerberater für Zahnärzte klären wir Sie über die möglichen Risiken ausführlich auf und beraten Sie, sodass Ihnen keine steuerlichen Nachteile entstehen.

Gewerbesteuerrisiko bei Zahnärzten

Da Sie als Zahnarzt zu den Freiberuflern zählen, müssen Sie grundsätzlich erst einmal keine Gewerbesteuer zahlen.
Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Regel. So gibt es auch bei Ärzten Leistungen, die gewerbesteuerpflichtig sind.
Das steuerliche Risiko für Sie besteht darin, dass durch diese gewerbesteuerpflichtigen Leistungen Ihre gesamten freiberuflichen Einkünfte beeinflusst werden und ebenfalls zu gewerbesteuerpflichtigen Einkünften werden.

Um dieses Risiko auszuschließen, beraten wir Sie als erfahrene Steuerberater für Zahnärzte gerne zu Ihrer individuellen Situation.

 

Umsatzsteuerrisiko bei Zahnärzten

Aus Sicht des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist jeder, der eine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, ein Unternehmer. Eine berufliche Tätigkeit wird als nachhaltige Tätigkeit, die der Erzielung von Einnahmen dient, definiert. Dabei muss nicht die Absicht zur Gewinnerzielung vorliegen.
Da zahnärztliche Leistungen in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, unterliegen Sie mit Ihren Praxiseinnahmen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Gemäß § 4 Nr.14 UStG werden allerdings einige ärztliche Leistungen von der USt befreit. Hierbei muss jede Leistung einzeln betrachtet werden, da es auch einige Leistungen, wie etwa Gutachten, gibt, die nicht von der USt befreit werden.
Wenn bei solchen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen dennoch die Umsatzsteuer nicht abgeführt wird, müssten Sie im Falle einer Betriebsprüfung die Umsatzsteuer nachzahlen, obwohl Sie gar keine Umsatzsteuer eingenommen haben. Dies bedeutet, dass Ihr Gewinn entsprechend sinken würde.

Wir von der Steuerberatung Baron kennen uns mit der komplexen Beurteilung der ärztlichen Leistungen gut aus und beraten Sie gerne, sodass Sie in puncto Umsatzsteuer immer auf der sicheren Seite sind.

Was wir im laufenden Betrieb für Sie tun können:
 

Wir beraten Sie sehr gerne – Fragen Sie ganz unverbindlich an!

Ihr Kontakt

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Herwarthstraße 17
50672 Köln